Vereinssatzung
Agentur für anderes Wachstum e.V.
Präambel:
(1) Die „Agentur für anderes Wachstum“ arbeitet an der Schnittstelle von Kultur und Natur; sie möchte die Gesellschaft im Kontext von Klimawandel und endlichen natürlichen Ressourcen nachhaltig stärken und neue Kulturwerte schaffen, in Richtung einer besseren Vereinbarkeit von Kultur und Natur. Im Vordergrund steht dabei die Förderung der Gestaltung einer vielfältigen, bewussten und achtsamen Lebenswirklichkeit, die Förderung des Schutzes der natürlichen Ressourcen und die Förderung von kulturellen Gleichgewichten. Dies geschieht im Hinblick auf eine Verantwortung für den globalen Süden, künftige Generationen, aber auch für nichtmenschliches Leben. So generiert der Verein mittels Kunst- und Kulturformaten sowie der Projekt- und Bildungsarbeit im Umweltbereich öffentliche Aufmerksamkeit für Themenkomplexe wie etwa Dekolonisation, Nachhaltigkeit, Ökologie und nutzt dafür die gesellschaftliche Innovationskraft kultureller Praktiken.
(2) Kulturelle Tätigkeiten des Vereins werden immer mit einem besonders hohen Anspruch an naturschützende und ökologisch vereinbare Faktoren durchgeführt, jegliche Projekte und Veranstaltungen im Naturschutz werden umgekehrt mit starker Rücksicht auf kulturelle Aspekte realisiert und sind daher entsprechend des in oben formulierten Leitbildes nicht immer getrennt von einander zu sehen. Um die Einordnung der Vereinsarbeit und Ziele für Dritte zu erleichtern, wird es jedoch in §2 gesondert aufgeführt.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Agentur für anderes Wachstum“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Er hat seinen Sitz im Herrenhäuser Kirchweg 12, 30167 Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Naturschutzes, mit dem übergeordneten Ziel, natürliche und kulturelle Vielfalt zu erhalten und zu fördern.
(2) Die Förderung von Kunst und Kultur wird verwirklicht durch
– kulturpolitische Arbeit (e.g. Politik, Verwaltung und Kulturbereich sowie die Öffentlichkeit auf Missstände und Entwicklungspotentiale im Kunst- und Kulturbetrieb hinzuweisen und kulturpolitische Forderungen zu erheben)
– Initiierung und Unterstützung von möglichst innovativen und nachhaltigen Kunst- und Kulturformen im Sinne der Betreuung, Konzeption und Durchführung von Projekten (z.B. soziokulturelle Projekte, Kulturpädogik), Veranstaltungen (z.B. Inszenierungen, Ausstellungen, Vorträge), Seminaren und Publikationen aus den Bereichen darstellende Kunst (z.B. Tanz, Theater, Szenografie), bildende Kunst (z.B. Malerei, Fotografie, Skulptur, Landart, Performance), Film (z.B. Screenings), Musik (z.B. Konzerte), Literatur (z.B. Lesungen), Kultur- und Geisteswissenschaften (z.B. Philosophie, Medienwissenschaften) sowie angewandte Kunst (z.B. Design, Kunsthandwerk).
(3) Die Förderung des Naturschutzes geschieht mittels Lobbyarbeit für Naturschutzthemen und konkrete Maßnahmen für Orte oder Landschaften. Der Zweck wird verwirklicht durch das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen.
Insbesondere wird der Zweck verwirklicht durch
– Entwicklung von Naturschutzzonen: Umsetzung und Organisation von modellhaften Natur-oder Klimaschutz-Projekten; Identifizierung und Überführung von geeigneten Flächen in geschütze Gebiete; systematische Bereicherung von naturnahen Gebieten; Erhalt und Pflege von bestehenden schützenswerten Naturschutzgebieten und Biotopen; Erforschung weiterer Aktionsfelder des Naturschutzes;
– Vermittlung von Naturschutz in der Gesellschaft: Bildung und Mobilisierung von Nachhaltigkeits-, Natur- und Klimaschutzinitiativen, Umweltpädagogik, Wissensvermittlung (möglichst ganzheitliches Lernen), Kampagnen, Ausschreibungen;
– Öffentlichkeitsarbeit, politische Arbeit für den Naturschutz;
(4) Der Verein strebt grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und
Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentliche Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, vorzugsweise mit einer ähnlichen Agenda, darüber entscheidet die abschließende Mitgliederversammlung.
§ 4 Stellung des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen auf schriftlichen Antrag werden.
(2) Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Zugrunde gelegt wird die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Beitrag ist erstmalig bei Vereinseintritt und anschließend zu Beginn des entsprechenden Zeitraumes zu leisten.
(4) Über Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod im Falle natürlicher Personen bzw. Auflösung im Falle juristischer Personen.
(2) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor Beschlußfassung über Ausschlüsse sind dem Mitglied die Ausschlußgründe mitzuteilen und ihm ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) 1x jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt.
(2) Zur Hauptversammlung müssen alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich (auch per Mail) eingeladen werden. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Einladung.
(3) Die MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltung nicht zählt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen.
(4) Die MV hat insbesondere die Aufgaben: Entgegennahme des Jahresberichtes, Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung, Beschluss überden Haushaltsplan, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl von einem oder mehreren Rechnungsprüfern aus den Reihen der Mitglieder, Entscheidung über strittige Aufnahmeanträge und über Ausschlüsse, Änderung der Satzung, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes statt bzw. sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt. Für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Fristen wie für die Einladung zur Hauptversammlung.
(6) Es besteht die Möglichkeit der Durchführung von Online-Mitgliederversammlungen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen.
Diese bilden auch den Vorstand i.S. von § 26 BGB.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch Mitglieder des Vorstandes vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einzelvertretung berechtigt.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren. Die Wiederwahl des alten Vorstands ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand leitet die Vorstandsarbeit ehrenamtlich. Er ist eigenverantwortlich zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, für die kein Beschluß der Mitgliederversammlung vorliegt. Im Übrigen hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Aufnahme neuer Mitglieder, die Information der Mitglieder und die fristgerechte Einladung zur Mitgliederversammlung, die Begleitung der inhaltlichen Arbeit, die Überwachung und Kontrolle der Vereinsfinanzen sowie die Haushaltsplanung.
(5) Der Vorstand kann über seine Vorstandsarbeit hinaus selbst tätig werden und ist von der Anwendung des § 181 BGB befreit.